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Messstellenbetrieb

Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen (iMS) und modernen Messeinrichtungen (mME) für Strom entsprechend EnWG und MsbG


Zur Transparenz des Energieverbrauchs und zur Unterstützung energiesparenden Verhaltens besteht auf Basis des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Rahmen der technischen Machbarkeit die Verpflichtung der Messstellenbetreiber, in Gebäude, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung unterzogen werden oder im Zuge des Zählerwechsels, jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Weiterhin gelten die Fristen aus § 31 MsbG.

Hierzu hat der Anschlussnehmer im Strombereich für Mess- und Steuereinrichtungen Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen (vgl. § 22 Abs. 1 NAV).


Der Anschlussnutzer ist berechtigt, dieses Angebot abzulehnen und bei Ersatz der bestehenden Messeinrichtung den Einbau einer anderen Messeinrichtung als vom grundzuständigen Messstellenbetreiber angeboten durch einen dritten Messstellenbetreiber zu vereinbaren.


Für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen nach EnWG werden gesonderte Entgelte erhoben. Die Höhe dieser Entgelte sind nicht Bestandteil der jeweils gültigen Preisblätter sondern werden separat veröffentlicht.


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