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Inbetriebsetzung PV-Anlagen zum 31.12.2011Sehr geehrte Damen und Herren, im Zuge der von der Bundesregierung beschlossenen Absenkung der Einspeisevergütung für Solaranlagen kommt es bei der PVU Energienetze GmbH verstärkt zu Anfragen, welche Voraussetzungen von Seiten des Anlagenbetreibers erfüllt sein müssen, damit dieser auch im Falle einer nicht zum Stichtag erfolgten Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz der öffentlichen Versorgung die Vergütungssätze für eine Inbetriebnahme vor dem gesetzlich festgelegten Stichtag erhält. Als Hilfestellung haben wir daher für Sie folgenden Leitfaden erstellt: Sofern mit einer Anlagenerrichtung Netzausbaumaßnahmen einhergehen und diese bis zum gesetzlichen Stichtag nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden können, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Vergütungssatz für eine Inbetriebnahme bis zum gesetzlich festgelegten Stichtag gewährt werden. Gleiches gilt für Anlagen bei denen die Zählermontage aufgrund von begrenzten Personalressourcen beim Netzbetreiber erst nach diesem Stichtag erfolgen kann. Laut Gesetzestext ist die „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Nach dieser Definition und der Gesetzesbegründung ist eine erstmalige Inbetriebnahme zumindest rechtlich auch ohne Netzanschluss möglich, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt und danach die Inbetriebnahme, d.h. die tatsächliche Stromerzeugung durch den Generator erfolgt ist. Bei PV-Anlagen sind die Module der Generator. Zur Sicherstellung des Inbetriebnahmezeitpunktes und der damit im Zusammenhang stehenden Vergütungssätze müssen daher alle PV-Module technisch betriebsbereit und – wenn auch nur für kurze Zeit und in geringem Umfang - Strom erzeugt haben. Wozu der (kurzzeitig) erzeugte Strom verwendet wird, ist durch das Erneuerbare-Energien Gesetz (EEG) nicht festgelegt. Bei fehlenden Wechselrichtern könnte somit beispielsweise DC-seitig auch eine Glühlampe betrieben werden, um den Anforderungen des EEG gerecht zu werden. Weist die Anzeige eines Messgerätes einen Spannungswert aus, der von den PV-Modulen herrührt, so gelten die Anforderungen des EEG für eine Inbetriebsetzung formal als erfüllt. Gleiches gilt für Anzeigen, Displays oder LED an Wechselrichtern, die mit den PV-Modulen verbunden sind. Der Zeitpunkt der Zählermontage oder der Zeitpunkt der Fertigstellung des Netzanschlusses ist somit nicht für die Vergütungseinstufung der PV-Module entscheidend, sofern die Inbetriebsetzung der PV-Module auf Grundlage der beschriebenen Vorgehensweise nachweislich vorgenommen wurde. (Siehe hierzu auch die Entscheidung der EEG-Clearingstelle 2010/1 vom 25.06.2010 _ www.clearingstelle-eeg.de) Das Bundesumweltministerium hat in einem Schreiben ausdrücklich betont, dass das alleinige Vorhandensein von PV-Modulen ohne entsprechende Stromerzeugung keine Inbetriebnahme im Sinne des Erneuerbare Energien-Gesetzes darstellt! Sind bei einem bestehenden Netzanschluss aufgrund von Lieferengpässen keine Wechselrichter vorhanden, so kann eine Inbetriebsetzung der technisch betriebsbereiten PV-Module entweder nach dem oben beschriebenen Verfahren erfolgen oder durch leihweise zur Verfügung gestellte Wechselrichter und deren Verwendung im Rahmen einer sukzessiven Inbetriebnahme der einzelnen Modulstränge vorgenommen werden. Weiterhin gilt, dass eine Inbetriebnahme nur für die tatsächlich betriebsbereiten und am Aufstellungsort installierten Module erfolgen kann. Wird ein Teil der Module erst nach Ablauf des für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Stichtags installiert, so gilt für diesen Teil der Anlage nur der zu diesem Zeitpunkt geltende Vergütungssatz. Bitte beachten Sie daher, dass grundsätzlich alle vergütungsrelevanten Tatsachen vom Anlagenbetreiber nachprüfbar nachgewiesen werden müssen. Dies betrifft in den Fällen, in denen eine Inbetriebnahme ohne Netzanschluss erfolgt, vor allem die Installation der Anlage am vorgesehenen Aufstellungsort, deren technische Betriebsbereitschaft sowie die tatsächliche Inbetriebnahme durch Stromerzeugung. Hierfür ist es unerlässlich, dass dem Netzbetreiber entsprechende Fotos zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Erfüllung der zuvor genannten Kriterien eindeutig hervorgeht. Ergänzend ist hierfür ein Bestätigungsprotokoll auszufüllen und bei der PVU Energienetze GmbH einzureichen. Falsche, nicht nachprüfbare oder fehlende Angaben führen nicht nur zu anderen Vergütungshöhen oder dem Verlust der Vergütung, sondern können unter Umständen auch strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen. Bitte komprimieren Sie per E-Mail eingereichte Fotos (max. 200 kB je Foto), um die übermittelten Datenmengen in einem angemessenen Rahmen zu halten! Bitte beachten Sie weiterhin, dass keine Erzeugungsanlagen ohne unsere vorherige Zustimmung an unser Netz angeschlossen werden bzw. in unser Netz einspeisen dürfen. Hierdurch können ggf. Schäden bei Dritten verursacht werden, für die Sie als Anlagenerrichter und/oder der Anlagenbetreiber haften müssten! |
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