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Verträge
Zur Transparenz des Energieverbrauchs und zur Unterstützung energiesparenden Verhaltens besteht ab dem 1. Januar 2010 nach § 21b Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Rahmen der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit die Verpflichtung der Messstellenbetreiber, in Gebäude, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung unterzogen werden, jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.
Außerdem haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 nach § 21b Abs. 3b EnWG im Rahmen der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit bei bestehenden Messeinrichtungen dem jeweiligen Anschlussnutzer Messeinrichtungen anzubieten, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.
Der Anschlussnutzer ist berechtigt, dieses Angebot abzulehnen und bei Ersatz der bestehenden Messeinrichtung den Einbau einer anderen Messeinrichtung als vom Messstellenbetreiber angeboten zu vereinbaren.
Für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen nach § 21b Abs. 3a und 3b EnWG werden gesonderte Entgelte erhoben. Die Höhe dieser Entgelte sind Bestandteil der jeweils gültigen Preisblätter. ![]() ![]() |
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