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Netzzugang

Am 13.07.2005 ist das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft getreten (BGBl. I S. 1970). Mit diesem Gesetz und der am 25.07.2005 in Kraft getretenen Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV) und der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung – GasNEV) wurde Europäisches Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung in nationales Recht umgesetzt.

 

Auf Grundlage der "Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen" in der Änderungsfassung vom 29.07.2008, werden die Transporte im Netz der PVU Energienetze GmbH ausschließlich auf Grundlage der "Zweivertragsvariante" angeboten. Hierbei wird der Transport netzübergreifend innerhalb eines Marktgebietes sichergestellt, wobei der angebotene Lieferantenrahmenvertrag bzw. Netzzugangsvertrag das Recht auf Transport vom virtuellen Handelspunkt zum Ausspeisepunkt beinhaltet.

 

Der Abschluss des Lieferantenrahmenvertrages bzw. Netzzugangsvertrages ist vor Beginn der Netznutzung erforderlich.

 

Bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiselast von 500 Kilowatt und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Mio Kilowattstunden werden Gaslieferungen als Lieferungen an „nicht leistungsgemessene Letztverbraucher“ mit synthetischen Standardlastprofilen behandelt.

 

Bei „leistungsgemessenen Letztverbrauchern“ wird die gelieferte Gasmenge an der Übergabestelle stündlich registriert.

 

Im Preisblatt sind die Netzzugangsentgelte ersichtlich. Die Netzzugangsentgelte und die Netzzugangssbedingungen beziehen sich ausschließlich auf den Netzzugang zum Gasnetz von PVU-Netze.

 

 



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